Gemeindeverwaltung Edermünde
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Änderung der Hauptwohnung


Als meldepflichtige Personen haben Sie jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen.
Leistungsbeschreibung

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland und hat sich der Status Ihrer Wohnung geändert (Hauptwohnung wird jetzt als Nebenwohnung genutzt oder Nebenwohnung wird jetzt als Hauptwohnung genutzt, ohne dass ein Beziehen oder ein Auszug in eine neue oder aus einer früheren Wohnung stattgefunden hat), dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Hauptwohnung ist:

Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
Wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, der Meldebehörde mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen (Nebenwohnungen) Sie neben der Hauptwohnung im Inland haben.

Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben.

Verfahrensablauf

Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist Pflicht.

Besondere Hinweise für die Anmeldung in der Gemeinde Edermünde:
Bei Meldeangelegenheiten an denen minderjährige Kinder und nur ein gesetzlicher Vertreter beteiligt sind, melden Sie sich bitte vorab bei uns.

Bitte beachten: Unterschrift/Zustimmung gesetzlicher Vertreter
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (Auszug)
17.3 Personen ab dem 16. Lebensjahr üben die Meldepflicht persönlich aus. Personensorgeberechtigte können auch dann keine Berichtigung des Melderegisters verlangen, wenn Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr entgegen dem Willen der Personensorgeberechtigten aus deren Wohnung ausgezogen sind.

Im Übrigen bedarf es bei einer Anmeldung einer minderjährigen Person bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern auch dann nicht der Unterschriften beider Elternteile auf dem Meldeschein, wenn die Eltern getrennt leben.
Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet zu prüfen, welchem Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht obliegt.

Gern nehmen wir trotzdem eine Einverständniserklärung zu unseren Unterlagen!

Bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 3 sind personensorgerechtliche Erwägungen unbeachtlich. Bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen ist § 22 BMG zu beachten.

Voraussetzungen

Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.

Ihre bisherige Hauptwohnung wird von Ihnen als Nebenwohnung genutzt oder Ihre bisherige Nebenwohnung als Hauptwohnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie ein Personaldokument (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben) mit.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, den Statuswechsel Ihrer Wohnung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem ein Wechsel der bisherigen Wohnung stattgefunden hat.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz

Ansprechpartner


Gemeindeverwaltung Edermünde QR-Code Maike Grauer
Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro
Bürgerbüro
0 56 65 - 79 09 20
eMail-Kontakt aufnehmen

Gemeindeverwaltung Edermünde QR-Code Christina Hillen
Einwohnermeldeamt, Bürgerbüro
Bürgerbüro
0 56 65 - 79 09 21
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