Nach der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Edermünde sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken dafür verantwortlich, bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu befreien und bei Glätte abzustumpfen.
Die Zuständigkeiten ergeben sich wie folgt:
1. Bei Straßen mit beidseitigem Gehweg:
die jeweiligen Grundstückseigentümer
2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg:
In den Jahren mit ungerader Endziffer (z. B. 2023) obliegt die Räumpflicht den Eigentümern oder Besitzern der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite (die Straßenseite ohne Gehweg).
In den Jahren mit einer geraden Endziffer (z. B. 2024) sind die Grundstücksbesitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Mündet in eine Straße mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so haben die Eigentümer der Eckgrundstücke den einseitigen Gehweg nicht nur in Grundstücksbreite zu reinigen, sondern zusätzlich noch bis zur verlängerten Achse der einmündenden Straße.
3. Bei Straßen ohne Gehweg ist bei Schneeglätte für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu räumen und abzustumpfen. Bei Eisglätte sind noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile in einer Mindesttiefe von 1,50 m höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze
beginnend, abzustumpfen.
Wir weisen zudem darauf hin, dass auch Eigentümer unbebauter Grundstücke zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet sind.
§ 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
§ 10 Abs. 4 HStrG
Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Edermünde
Jessica Prast
Tanja SchönhalsGemeinde Edermünde
Brückenhofstraße 4
34295 Edermünde-Holzhausen
Telefon: +49 (0) 5665 7909-0
Telefax: +49 (0) 5665 7909-80
Internet: edermuende.de
eMail: info@gemeinde.edermuende.de
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