Verfügung der Gemeinde Edermünde über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2
Verfügung der Gemeinde Edermünde über Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von SARS-CoV-2
Aufgrund von §§ 16 Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes für Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl S. 1045) in der zurzeit gültigen Fassung erlässt der Bürgermeister der Gemeinde Edermünde folgende Verfügung:
Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt der Bürgermeister der Gemeinde Edermünde die nachfolgenden Maßnahmen:
- Die Gemeindeverwaltung bleibt für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Verwaltung kann für unaufschiebbare Angelegenheiten nach telefonischer Terminvereinbarung aufgesucht werden. Besucher sind lückenlos mit Datum, Namen, Aufenthaltszeit und Telefonnummer zu erfassen. Die Listen sind für 4 Wochen aufzubewahren.
- Die gemeindlichen Einrichtungen wie z. B. die Bilsteinhalle, Dorfgemeinschaftshäuser, Bücherei, Feuerwehrgerätehäuser, Jugendclubs, Trauerhallen, etc. werden für den öffentlichen Publikumsverkehr geschlossen.
- Außentermine gemeindlicher Mitarbeiter werden auf das Notwendigste beschränkt.
- Diese Verfügung tritt in Kraft mit Wirkung ab dem 16.03.2020, 00:00 Uhr, und gilt bis einschließlich 19.04.2020.
Begründung:
Bei SARS-CoV-2 / COVID-19 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG, der sich aktuell auch im Schwalm-Eder-Kreis stark verbreitet. Die eingeleiteten Maßnahmen dienen insbesondere dem Zweck, die weitere Ausbreitung zeitlich und räumlich zu verlangsamen und in der gegenwärtigen Lage insbesondere von der noch anhaltenden Influenzawelle zu entkoppeln.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Edermünde, Brückenhofstraße 4, 34295 Edermünde schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 16 Absatz 8 sowie § 28 Absatz 3 IfSG Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.
Edermünde, den 15. März 2020
gez. gez.
Thomas Petrich Klaus Dickel
Bürgermeister Erster Beigeordneter
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