Winterdienst in Edermünde
Durch die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Edermünde sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken dafür verantwortlich, bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu befreien und bei Glätte abzustumpfen.
Bei Schneefall muss der Gehweg in der Zeit von 6:30 Uhr bis 20:00 Uhr geräumt werden. Bei Eisglätte sind Bürgersteige in voller Breite und Tiefe abzustumpfen.
Als Streumaterial wird die Verwendung umweltfreundlicher Mittel wie z. B. Sand, Splitt, Grus, Gesteinmehl oder Sägespäne zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach dem Auftauen sofort beseitigt werden.
Bei Straßen mit beidseitigem Gehweg sind die jeweiligen Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg gilt folgende Regelung:
Sowohl die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke wie auch die Eigentümer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke sind zur Schneeräumung und Bestreuung bei Glätte auf den Gehwegen verpflichtet.
In den Jahren mit ungerader Endziffer (2025 ff.) obliegt die Räumpflicht den Eigentümern der dem Gehweg gegenüberliegenden Straßenseite (die Straßenseite ohne Gehweg).
In den Jahren mit einer geraden Endziffer (2026 ff.) sind die Eigentümer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.
Eigentümer von Eckgrundstücken haben den einseitigen Gehweg nicht nur in Grundstücksbreite zu reinigen, sondern zusätzlich noch bis zur verlängerten Achse der einmündenden Straße.
Bei Straßen ohne Gehweg ist bei Schneeglätte für jedes Hausgrundstück ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von 1,25 m zu räumen und abzustumpfen. Bei Eisglätte sind noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche dem Fußgängerverkehr dienende Straßenteile in einer Mindesttiefe von 1,50 m höchstens 2,00 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abzustumpfen.
Unabhängig von Gehwegen muss für jedes Grundstück ein 1,25 m breiter Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang geräumt und abgestumpft werden.
Wir weisen zudem darauf hin, dass auch Eigentümer unbebauter Grundstücke zur Beseitigung von Schnee und Eis verpflichtet sind.
Lagerung des Schnees
Grundsätzlich sind Schnee und Eis außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern, wie z.B. auf dem Privatgrundstück. Soweit die Ablagerung auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden
Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde Edermünde (Tel. 05665 7909 19).
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