Umtausch der Fahrerlaubnis von „Alt in Neu“
Das Einwohnermeldeamt informiert:
Umtausch der Fahrerlaubnis von „Alt in Neu“ – Staffelung der Antragsannahme
Um eine fristgerechte Bearbeitung der Anträge in der Kreisverwaltung weiterhin gewährleisten zu können, sollen künftig nur noch Anträge zum Umtausch der Fahrerlaubnis angenommen werden, die aktuell von der Umtauschpflicht betroffen sind (Geburtsjahr von 1953-1958).
Alle anderen Antragsteller verweisen wir auf die Umtauschfrist mit dem Hinweis, dass sich die Antragstellung ungefähr zum Zeitpunkt Ihres Geburtstages im Jahr vor Ablauf der Umtauschfrist empfiehlt.
Der neue Kartenführerschein (ab dem 19.01.2013) besitzt eine Gültigkeit von 15 Jahren (Ablaufdatum siehe Vorderseite)
Gebühren: 9,00 Euro Gemeinde (bei Antragstellung)
25,30 Euro Führerscheinstelle
Betrifft nur die grauen/rosa Papierführerscheine – bei bereits vorhandenem Kartenführerschein siehe Tabelle 2:
Betrifft Kartenführerscheine – Ausstellungsdatum siehe Vorderseite:
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
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