Regelung zur Wasserentnahme für den Anlieger- und Gemeingebrauch
Trotz der erhöhten Regenmengen zu Beginn des Jahres 2020 zeichnet sich ab, dass die Niederschläge im Schwalm-Eder-Kreis bisher zu gering waren, worunter nicht nur die Böden, sondern auch wiederholt die Flüsse und Bäche leiden.
Der Deutsche Wetterdienstes (DWD) bestätigt dies und weist darauf hin, dass vom 14. März 2020 bis zum 18. April 2020 verbreitet weniger als 10 Liter pro Quadratmeter Niederschlag gefallen waren. Neben der Landwirtschaft beschäftigt dies zunehmend auch Kleingärtner und Privatpersonen, weshalb die Untere Wasserbehörde im Schwalm-Eder-Kreis vermehrt Anfragen zur gesetzlichen Regelung der Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern erhält.
Hierzu möchten wir aufklären:
Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde.
Die Wasserentnahme ist erlaubnisfrei wenn es sich um den so genannten „Gemeingebrauch“ oder den „Anliegergebrauch“ handelt.
Was bedeuten diese Begriffe?
- Beim Gemeingebrauch darf jede Person mit Handgefäßen, z.B. mit einer Gießkanne, Wasser schöpfen, wenn dabei keine nachteiligen Auswirkungen für das Gewässer entstehen. Dazu gehört, dass sich der Wasserstand durch die Entnahme nicht wesentlich ändern darf und keine nachteiligen Beeinträchtigungen für die Wasserbeschaffenheit entstehen.
- Der Anliegergebrauch gilt für rechtmäßige Nutzerinnen und Nutzer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Gewässer grenzt. Diese dürfen für den Eigengebrauch auf diesem Grundstück auch mit einer Pumpe erlaubnisfrei Wasser entnehmen, wenn der Abfluss im Gewässer dadurch nicht wesentlich vermindert wird.
Die Gefahr, dass der Abfluss im Gewässer sich ändert, besteht insbesondere dann, wenn viele Personen gleichzeitig Wasser entnehmen. Zudem ist im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht generell eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.
Die Wasserbehörde wird die Wasserstände und die Abflussmengen im Schwalm-Eder-Kreis weiterhin beobachten und weist darauf hin, dass, sofern die Trockenheit weiter anhält, auch in diesem Jahr wieder ein Wasserentnahmeverbot ausgesprochen werden muss, um zusätzliche Belastungen für die Gewässer und die darin lebenden Tiere und Pflanzen auszuschließen.
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