neue Tierseuchenbehördliche 4. Allgemeinverfügung die am 26. Februar in Kraft tritt
Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 4/2024 des Landrats des Schwalm-Eder-Kreises zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 26.02.2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand in der Gemeinde Edermünde-Grifte (Landkreis Schwalm-Eder) am
01.02.2024 ergeht folgende Allgemeinverfügung
I. Änderungen der Allgemeinverfügung 2/2024 vom 05.02.2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest
1. Die Allgemeinverfügung Nr. 2/2024 vom 05.02.2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest, wird
wie folgt geändert:
a) Punkt I wird wie folgt geändert:
a. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Sperrzone umfasst im Schwalm-Eder-Kreis nur noch eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km um den betroffenen
Betrieb“.
b. Nr. 1 wird aufgehoben
c. In Nr. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Überwachungszone umfasst damit auch die vormalige Schutzzone“.
b) In Punkt II wird die Angabe („Schutz- und Überwachungszone“) gestrichen.
c) Punkt III wird aufgehoben.
2. Eine interaktive Karte der Überwachungszone ist unter folgendem Link abrufbar:
https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/D3FA5D60E0D59C3F70887A14062139D2C68725F54BF7653553F318059D240544
II. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im überwiegend öffentlichen Interesse angeordnet.
III. Inkrafttreten
Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Diese Verfügung sowie ihre Begründung können
– jederzeit auf der Homepage des Schwalm-Eder-Kreises (www.schwalm-eder-kreis.de)
– oder zu den Geschäftszeiten der Veterinärverwaltung im Verwaltungsgebäude
Hans-Scholl-Straße1, Gebäude 5, 34576 Homberg (Efze) eingesehen werden.
Begründung:
Nach der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Geflügelpest in einem Geflügelbestand in 34295 Edermünde, OT Grifte wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und mit der
Allgemeinverfügung Nr. 2/2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest, eine aus Schutz- und aus Überwachungszone bestehende Sperrzone eingerichtet.
Nachdem die Bedingungen des Artikels 39 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt sind, insbesondere sich hinsichtlich der in der Schutzzone untersuchten
Tiere ausschließlich Negativbefunde ergaben und der in Anhang X der Verordnung festgelegte Mindestzeitraum nunmehr abgelaufen ist, können die für die Schutzzone in der
Allgemeinverfügung Nr. 2/2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest, angeordneten strengeren Maßnahmen aufgehoben werden. Das bedeutet, dass für die vormalige Schutzzone
nunmehr die Regelungen der Überwachungszone gelten. Dieses folgt aus Art. 39 Abs. 3 Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Mit den in Nr. 1 vorgenommenen Änderungen der Allgemeinverfügung Nr. 2/2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest, werden die Einrichtung der Schutzzone und die damit verbundenen
strengeren Vorgaben aufgehoben und klargestellt, dass für die Sperrzone nunmehr einheitliche Bestimmungen gelten.
Die Allgemeinverfügung Nr. 2/2024 vom 05.02.2024, AZ 12.81.40 – Geflügelpest, bleibt im Übrigen unberührt.
Die Allgemeinverfügung Nr. 3/2024 vom 09.02.2024. AZ 12.81.40 – Geflügelpest, bleibt unberührt.
Nr. 2 bestimmt das Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung, § 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Verfügung wurde gem. § 15a Hessisches
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (HAGTierGesG) vom 14.12.2010, § 27a Abs. 3 HVwVfG, § 5a Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und
Landkreise vom 12. Oktober 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011, durch Bereitstellung auf der Internetseite des Schwalm-Eder-Kreises am 27.02.2024 bekannt
gemacht. Denn die unverzügliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung ist zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere und Sachen erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei meiner Behörde erhoben werden.
Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beim Verwaltungsgericht in 34119 Kassel,
Goethestraße 41-43, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung für die Anordnungen hat der eingelegte Widerspruch in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung.
Homberg (Efze), den 26. Februar 2024
Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Winfried Becker
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Homberg (Efze), den 26. Februar 2024
Der Landrat des Schwalm-Eder-Kreises
Winfried Becker
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wird mit Begründung auf der Internet-Seite des Schwalm-Eder-Kreises unter www.schwalm-eder-kreis.de bekanntgemacht.
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